Hier finden Sie die wichtigsten Fakten sowie verwandte Themen zu EMIR. Diese Seite dient primär als Referenz und Leitfaden für Unternehmen, wobei die drei Säulen der Regulierungen - Meldepflichten an ein Transaktionsregister, Risikominderung und Clearing - im Vordergrund stehen. Dieser Bereich enthält keine Informationen betreffend technische Änderungen des Transaktions-Reporting. Sollten Sie dazu Informationen benötigen, finden Sie diese in unserem News-Bereich.

EMIR - Regulation Amendment 2016/2017

Die offiziellen Dokumente in deutscher Sprache (32017R0104, 32017R0105) und in allen anderen Sprachen hier.

EMIR - Update Mai 2017

Am 4. Mai 2017 präsentierte die EU-Kommission Vorschläge zu ‘simpler and more efficient derivative rules’.

Diese Vorschläge beinhalten mehr als drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Meldepflicht neben der verpflichtenden Meldung für Banken, die mit NFCs abgeschlossenen Geschäfte für diese zu melden auch, dass gruppeninterne Transaktionen ("intra-group" trades) nicht mehr gemeldet müssen, wenn eine der beiden Konzerngesellschaften als NFC- eingestuft ist. Die Verpflichtung zum "Backloading", also dem Melden historischer Transaktionen, soll ebenfalls entfallen, nachdem man noch vor Kurzem die Frist dafür auf fünf Jahre erstreckt hatte.

Diese Vorschläge sind nun vom Europäischen Parlament, dem Rat sowie den sogenannten "co-legislators" zu genehmigen. Ein Zeitpunkt dafür steht noch nicht fest, letztlich natürlich auch nicht, ob diesen Vorschlägen überhaupt vollumfänglich zugestimmt wird.

EMIR – EU-Verordnung

Die EU-Verordnung Nr. 648/2012, besser bekannt als EMIR, setzt den rechtlichen Rahmen und die Standards für die Regulierung von OTC-Derivaten, zentralen Gegenparteien und Transaktionsregistern. Wir stellen hier alle Gesetzestexte in den offiziellen EU-Sprachen zu Verfügung - © European Union, http://eur-lex.europa.eu/homepage.html

EMIR – Finanzinstrumente

Die Richtlinie 2004/39/EC über Märkte für Finanzinstrumente, ebenso amtlich als Kurzform auch: Finanzmarktrichtlinie oder MiFID, ist ein integraler Bestandteil von EMIR, da hier die Finanzinstrumente definiert werden, die unter EMIR fallen. Im Anhang 1, Sektion C der Richtline werden die Instrumente taxativ aufgezählt (ausgenommen Punkte 1 bis 3). Wir stellen hier die Richtlinie in den offiziellen EU Sprachen zur Verfügung - © European Union, http://eur-lex.europa.eu/homepage.html

Überblick EMIR-Anforderungen

Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Klassifzierungen von Gegenparteien mit ihren jeweils spezifischen EMIR-Anforderungen. Details zu den einzelnen Anforderungen werden auf dieser Seite weiter unten ausgeführt.

Zeitplan zur EMIR-Implementierung

ESMA ernannte am 7. November 2013 vier Transaktionsregister, womit nun auch der Zeitpunkt für den Beginn der Meldeverpflichtung fest steht. Die für Unternehmen wichtigsten EMIR-Termine sind daher:

15. März 2013

Meldung an die zuständige nationale Aufsichtsbehörde und ESMA, wenn ein Unternehmen (also eine nicht-finanzielle Gegenpartei) die Clearingschwelle erreicht. Weiters gelten kürzere Fristen für Handelsbestätigungen.

15. September 2013

Beginn der verpflichtenden Portfolioabstimmung, Portfoliokompression und der Einführung von Prozessen zur  Streitbeilegung zwischen den Gegenparteien von OTC Kontrakten.

12. Februar 2014

Start der verpflichtenden Meldungen von neu abgeschlossenen Derivatkontrakten an ein Transaktionsregister innerhalb eines Tages nach Abschluss.

Zugelassene Melderegister

Folgende Melderegister wurden offiziell von ESMA zugelassen:

Meldeverpflichtung – "Backloading" von Kontrakten

Im Folgenden ein Überblick über die sogenannten "Backloading"-Stichtage. Unter "Backloading" wird die Meldung von "alten" Derivatkontrakten an ein Transaktionsregister verstanden. Die Frist zur Meldung von diesen Kontrakten ist wiederum abhängig davon, ob "alte" Kontrakte am 12. Februar 2014 noch offen oder bereits abgelaufen sind.

Bitte beachten Sie, dass Transaktionen, die am bzw. nach dem 16. August 2012 abgeschlossen wurden und am 12. Februar 2014 noch bestehen, spätestens am 12. Februar 2014 zu melden sind. Für diese Transaktionen gilt laut ESMA (Stand Januar 2014) die Frist von 90 Tagen zur Nachmeldung nicht.

Fristen bei Handelsbestätigungen

  • Notwendigkeit der Anpassung von internen Prozessen, um die entsprechenden Fristen bei Handelsbestätigungen einhalten zu können. Einsatz von elektronischen Bestätigungsplattformen, wenn solche verfügbar sind.
  • Beide Gegenparteien von Derivatkontrakten sind von den Regelungen betroffen.
  • Für jede Asset Klasse existieren spezifische Fristigkeitsregeln für Handelsbestätigungen. Diese werden in weiterer Folge gemäß gesetzlich festgelegter Stichtage noch kürzer werden, siehe nachfolgende Tabelle.

Portfolioabstimmung

  • Zwischen den Gegenparteien von Derivatkontrakten müssen vor Abschluss von Neugeschäften bereits Vereinbarungen getroffen sein, wie Portfolios abgestimmt werden und wie Unstimmigkeiten identifiziert werden können.
  • Eine Portfolioabstimmung umfasst die wesentlichen Eckdaten sowie Bewertungsfragen von Kontrakten.
  • Die Portfolioabstimmung kann an die Gegenpartei oder auch eine Drittpartei delegiert werden.
  • Die Häufigkeit von Portfolioabstimmungen ist abhängig vom Status der Gegenparteien und der Anzahl der Derivatkontrakte, siehe nachfolgende Tabelle.

Portfoliokompression

  • Portfoliokompression ist ein Mechanismus, bei dem "ähnliche" oder "entgegengesetzte" Derivatkontrakte mit einer Gegenpartei durch eine neue "genettete" Derivat-Position mit einem geringeren Notional Value ersetzt werden können.
  • Bei der Portfoliokompression handelt es sich um die Pflicht, angemessene periodische Prozesse und Verfahren zu definieren und durchzuführen. Dies muss zumindest zweimal jährlich erfolgen.
  • Portfoliokompression mit einer Gegenpartei ist dann durchzuführen, wenn eine finanzielle oder nicht-finanzielle Gegenpartei mehr als 500 Derivatkontrakte je Gegenpartei im Bestand hat und keine gewichtigen Umstände dagegen stehen. Dies muss gegebenenfalls gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde begründbar sein.

Streitbeilegung und -verfahren

  • Gegenparteien müssen detaillierte Verfahren und standardisierte Prozesse für die Feststellung, Aufzeichnung, Überwachung und zügige Beilegung von zukünftigen Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten vereinbart haben und zwar bezüglich der wesentlichen Eckdaten und gegebenenfalls auch bezüglich der Bewertung oder Besicherung eines Derivatkontraktes.
  • Für Streitigkeiten, die nicht innerhalb von 5 Geschäftstagen beigelegt werden können, wird ein gesonderter Prozess gefordert.

Clearing-Verpflichtung (nicht relevant für NFC-)

Die Clearing-Verpflichtung trifft finanzielle Gegenparteien und nicht-finanzielle Gegenparteien über der sogenannten Clearingschwelle.

Die Clearingschwelle ist seitens ESMA für jede Asset Klasse vordefiniert. Die Ermittlung, ob ein Unternehmen diese Schwelle überschreitet, basiert im Wesentlichen auf der Addition des "Gross Notional Values" aller offenen Derivatkontrakte in der gesamten Unternehmensgruppe, die "spekulativer" Natur sind.

Die Clearing-Schwellen im Detail:

Eine Anrechnung eines Derivatkontraktes zur Clearingschwelle kann unterbleiben, wenn der Kontrakt "zur Risikoreduzierung von kommerziellen Aktivitäten oder von Treasury-Finanzierungen des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe dient". Mit anderen Worten: Nur "spekulative" Derivatkontrakte einer Asset-Klasse werden zur Berechnung der Clearingschwelle (pro Asset-Klasse) herangezogen.

Unternehmen müssen bei einer Überschreitung dieser Clearingschwelle (einer Asset Klasse) eine formelle Meldung an die nationale Aufsichtsbehörde und an ESMA abgeben. Sollte nach dem Erreichen einer Clearingschwelle auch der 30-Tage Durchschnitt über der Clearingschwelle liegen, dann muss das Unternehmen in Zukunft für neue Derivatkontrakte zwingend ein Clearing vorsehen. Dies gilt dann für sämtliche Unternehmen innerhalb der Gruppe und für Derivatkontrakte aller Asset Klassen!

Nicht-finanzielle Gegenpartein können jedoch für konzerninterne Transaktionen eine Ausnahme von der Clearingverpflichtung bei ihrer nationalen Aufsichtsbehörde beantragen.

Basierend auf ESMA’s Q&A Dokument sind folgende Regeln bei der Berechnung des Clearing Thresholds innerhalb einer Unternehmensgruppe anzuwenden:

  • NFC (EU) mit NFC (EU) innerhalb der Gruppe: Trades werden doppelt angerechnet.
  • NFC (EU) der Gruppe mit externer Gegenpartei: Trades werden einfach angerechnet.
  • FC (EU) der Gruppe mit externer Gegenpartei: Trades werden nicht angerechnet.
  • NFC (Non-EU, aber äquivalent zur EU) der Gruppe mit externer Gegenpartei: Trades werden einfach angerechnet.
  • NFC (EU) mit NFC (Non-EU, aber äquivalent zur EU) der Gruppe: Trades werden doppelt angerechnet.

zu beachten ist:

  • Nur "spekulative" Trades werden angerechnet;
  • Threshold Berechnung findet auf Gruppenebene statt;
  • Nur vollkonsolidierte Firmen werden für die Clearing Threshold Berechnung herangezogen;
  • Netting pro Gegenpartei und pro Contract Type ist erlaubt;
  • Wenn es sich um einen Hedging-Trade handelt, gilt die Hedging-Eigenschaft für die ganze Kette, d.h. Bank mit NFC, NFC handelt gruppenintern mit anderer NFC.

Tägliche Marktbewertung (nicht relevant für NFC-)

  • Eine Verpflichtung zur täglichen Mark-to-Market Bewertung von offenen Derivatkontrakten besteht nur für finanzielle Gegenparteien und nicht-finanzielle Gegenparteien über der Clearingschwelle.
  • Wo eine Mark-to-market Bewertung nicht möglich ist, z.B. bei komplexen Derivaten, kann eine Mark-to-Model Bewertung erfolgen, falls bestimmte Kriterien erfüllt werden, dies dokumentiert wird und zumindest jährlich durch die Geschäftsführung genehmigt wird.

LEI / GEI

Der Legal Entity Identifier (LEI) ist ein 20-stelliger alphanumerischer Referenz-Code zur eindeutigen Identifizierung der Gegenparteien von Finanztransaktionen wie Firmen, Fonds, etc. Ein LEI wird weltweit in allen Märkten und Rechtssystemen Geltung haben. Ein globales LEI System würde dem Ziel der finanziellen Stabilität dienen, da Firmen, Unternehmensgruppen und Verbindungen untereinander eindeutig nachzuvollziehen sind. Erwartungsgemäß wird das LEI System weltweit von vielen Behörden und Institutionen benutzt werden.

Der General Entity Identifier (GEI) ist eine Vorstufe zum LEI und wird in diesen übergeführt, sobald die globalen LEI Systeme etabliert sind. Die nationalen oder supranationalen Gesetzgeber bestimmen, wer einen GEI benötigt. Ein GEI ist für die Meldepflichten von Derivatkontrakten an ein Transaktionsregister im Rahmen von EMIR oder auch anderen Regulierungen erforderlich.

Eine GEI Anmeldung ist z.B. auf www.geiportal.com – betrieben von WM Datenservice – möglich. Die Registrierung kostet EUR 150, - einschließlich der Gebühr für das erste Jahr, Verlängerungen kosten in der Folge EUR 100, - pro Jahr.

LEIROC - The Legal Entity Identifier Regulatory Oversight Committee – ist ein Zusammenschluss von Behörden aus der ganzen Welt, um das LEI System auszuarbeiten, weltweit zu koordinieren und zu überwachen. LEIROC entstand aufgrund der Empfehlungen des Financial Stability Boards (FSB) sowie der Befürwortung der „Group of 20“-Länder.

Eine Liste aller Verbände oder Agenturen (sogenannte Pre-LOUs), die dem LEI/GEI System angehören und von ESMA anerkannt wurden, finden Sie hier.